Spareinlagen![]() Spareinlagen 1. Definition Nach § 21 Abs. 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) gelten als Spareinlagen nur unbefristete Gelder, die vier Merkmale aufweisen:
Das Sparbuch, die häufigste Form der Spareinlage, wird als qualifiziertes Legitimationspapier oder hinkendes Inhaberpapier bezeichnet. Hintergrund dieser Bezeichnung ist die Tatsache, dass jeder Buchvorleger die Auszahlung der versprochenen Leistung (Definition s. u.) verlangen und das Kreditinstitut diese Auszahlung auch mit schuldbefreiender Wirkung durchführen darf, ohne die Identität des Buchvorlegers zu prüfen. Wichtig ist, dass das Kreditinstitut diese Auszahlung zwar rechtlich gesehen vornehmen darf, aber nicht muss, wenn Zweifel an der Identität des Buchvorlegers bestehen. Verfügungen über Spareinlagen sind generell nur bei Vorlage des Sparbuchs möglich. Unter der versprochenen Leistung versteht man Verfügungen, die jeder Buchvorleger vornehmen darf. Dazu zählen die Verfügung über gutgeschriebene Zinsen in den ersten zwei Monaten des neuen Jahres (01.01. -28.02.), die Verfügung über das gesamte Kapital nach Ablauf der Kündigungsfrist, das Aussprechen einer Kündigung und bei Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist die VZ-freie Verfügung über 2000 € je Kalendermonat. 2. Der Freistellungsauftrag Generell müssen Zinseinkünfte versteuert werden, allerdings erst ab jährlichen Zinseinkünften von über 10 €. Um die Versteuerung von Zinseinkünften zu vermeiden, gibt es einen Freistellungsbetrag, der für Ledige 801 € und für Verheiratete 1602 € jährlich beträgt. Dieser Betrag setzt sich für Ledige aus 750 € Sparer-Freibetrag und 51 € Werbungskosten-Pauschbetrag zusammen. Für Verheiratete gelten diese Beträge entsprechend pro Person. Ist kein Freistellungsauftrag gestellt oder wird der gestellte Freistellungsauftrag überstiegen, müssen die Zinserträge mit 30 % Zinsabschlagsteuer (ZaSt) und mit 5,5 % der ZaSt als Solidaritätszuschlag (Soli) versteuert werden. Zu beachten ist hierbei, dass die ZaSt nach den üblichen Rundungsregeln auf die zweite Nachkommastelle gerundet wird, der Soli jedoch nach der zweiten Nachkommastelle einfach „abgeschnitten“ wird. Wird der gestellte Freistellungsauftrag überstiegen, so muss nicht der gesamte Betrag an Zinseinkünften sondern nur der den Freistellungsbetrag übersteigende Betrag versteuert werden.Werden Sichteinlagen verzinst, so müssen die Erträge nur dann versteuert werden, wenn der Zinssatz über 1 % liegt. Die Zinserträge werden von den Kreditinstituten jeweils direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt. Bsp.: FA in Höhe von 750 € liegt vor, der Zinsertrag liegt bei 1000 € 250 € müssen versteuert werden => ZaSt: 30 % von 250 = 75 € => Soli: 5,5 % von 75 = 4,12 € es werden also nur 920,88 € Zinsen ausgezahlt 3. Abrechnung von Sparkonten
Sparkonten werden jedes Jahr zum 31.12. mittels der progressiven Postenmethode abgerechnet. Das bedeutet, dass bei der Zinsberechnung davon ausgegangen wird, dass jeder Monat 30 Tage und somit jedes Jahr 360 Tage hat. Bei Sparkonten werden die Umsätze und nicht die Salden verzinst. Dabei geht man davon aus, dass es bis zum Jahresende keine weiteren Umsätze gibt, sodass die Zinsen vom Tag des Umsatzes bis zum Jahresende vorausgerechnet werden. Die Zinsen werden nach der Zinsformel Zinsen = Kapital x Prozentsatz x Tage berechnet. Damit Einzahlungen bereits ab dem Tag, an dem sie getätigt werden, verzinst werden, ist der Tag der Wertstellung (Definition s. unter „Sichteinlagen“) immer einen Tag vor dem der Buchung. Ebenso verhält es sich bei Auszahlungen. Bei Buchungen auf Sparkonten wird der Tag der Einzahlung also mitverzinst, der Tag der Auszahlung jedoch nicht.
Für Verfügungen ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist berechnen Kreditinstitute Vorschusszinsen oder ein Vorfälligkeitsentgelt. Dabei betragen die Vorschusszinsen immer ¼ des zu vergütenden Habenzinssatzes und werden dementsprechend wie folgt berechnet:
Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass als Kapital nur der Betrag eingesetzt wird, der den VZ-freien Betrag übersteigt und dass bei den Tagen nur die Dauer der Kündigungsfrist eingesetzt wird, bei einer 3-monatigen Kündigungsfrist wären das also 90 Tage, bei einer 48-monatigen 1440.
Das Vorfälligkeitsentgelt kann entweder ein bestimmter Prozentsatz vom vorzeitig verfügten Betrag oder ein Festpreis pro vorzeitiger Verfügung (z. B. 10 €) sein. Vorschusszinsen oder ein Vorfälligkeitsentgelt fallen nicht an, wenn kapitalisierte Zinsen in den ersten zwei Monaten des neuen Jahres verfügt werden, wenn das Geld in einer Form mit gleicher oder längerer Laufzeit angelegt wird und wenn der Kontoinhaber sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet (Entscheidung des Kreditinstituts). Unter „wirtschaftlicher Notlage“ versteht man beispielsweise Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und längere Krankheit.
© by acara-online Aktualisiert am Montag, 11. Januar 2010 um 10:50 Geschrieben von: Matthias Diegeler Dienstag, 28. Juli 2009 um 10:14 |
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