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1. Kapitel – Grundlagen des Arbeitsrechts

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Kapitel 1 – Grundlagen des Arbeitsrechts

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten:

  • den Arbeitsvertrag,
  • einen Tarifvertrag,
  • eine Betriebsvereinbarung,
  • das Gesetz
  • oder
  • eine betriebliche Übung

Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag kommt, wie jeder Vertrag, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Im Arbeitsvertrag sollte enthalten sein:
  • Bezeichnung der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns (und Ende) des Arbeitsverhältnisses
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer
  • der Arbeitsort bzw. der Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte
  • eine (wenigstens allgemeine) Tätigkeitsbeschreibung
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien etc. und deren Fälligkeit
  • die vereinbarte Arbeitszeit
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • die Kündigungsfristen
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs - oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Bei Arbeitnehmerinnen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, dass die Arbeitnehmerin in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung einer versicherungspflichtigen Arbeitnehmerin erwerben kann, wenn sie nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf die Versicherungspflicht durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

Eine Sonderregelung gilt nach § 4 BBiG (Berufsbildungsgesetz) für das Ausbildungsverhältnis. Die Gültigkeit des Ausbildungsvertrages ist nicht an die Schriftform gebunden, jedoch ist der Ausbilder entsprechend § 2 Nachweisgesetz verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages den Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen.


Tarifvertrag
Tarifverträge können nur von den Gewerkschaften einerseits und den Arbeitgeberverbänden oder eines einzelnen Arbeitgebers andererseits abgeschlossen werden. Sie gelten aber auch nur für die Mitglieder der betreffenden Gewerkschaft und die Mitglieder des betreffenden Arbeitgeberverbandes bzw. den einzelnen Arbeitgebern, die einen Tarifvertrag abgeschlossen haben.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche, also auch für die sogenannten Außenseiter.

Ergänzend ist hier zu erwähnen, dass in einem Einzelarbeitsvertrag - auch wenn die Vertragspartner nicht tarifgebunden sind - Bezug auf einen Tarifvertrag genommen werden kann. Dann gilt der Tarifvertrag für das betreffende Arbeitsverhältnis. Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall aber nicht der Tarifvertrag, sondern der Einzelarbeitsvertrag, der vom Arbeitgeber nur durch Änderungskündigung geändert werden kann. Wendet der Arbeitgeber den Tarifvertrag ohne Vorbehalt auch auf die nicht Organisierten seines Betriebes an, kann ein Anspruch für diese durch betriebliche Übung entstehen.


Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, der für den Betrieb zwischen
  • dem Arbeitgeber
  • und dem Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft
abgeschlossen wird.

Die Betriebsvereinbarung ist nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wird. Sie gilt für alle Belegschaftsmitglieder, gleich ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht. Eine Betriebsvereinbarung enthält in der Regel Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.


Gesetz
Es gibt eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Gesetze. Die wichtigsten sind:

  • Bundesurlaubsgesetz
  • Arbeitszeitgesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Kündigungsschutzgesetz
  • Tarifvertragsgesetz
  • Betriebsverfassungsgesetz
  • Mitbestimmungsgesetz
  • Arbeitsgerichtsgesetz
  • Gesetz über die betriebliche Altersversorgung
  • Arbeitssicherheitsgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • usw..

Arbeitsrechtliche Bestimmungen finden Sie u.a. auch im Grundgesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch, in der Gewerbeordnung.

Wichtig ist, dass in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Forderungen weder auf einen Tarifvertrag, noch auf ihren Arbeitsvertrag stützen kann, das Gesetz ihm sehr oft eine Anspruchsgrundlage bietet.


Betriebliche Übung
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann man Rechte erwerben. Wie man einen Arbeitsvertrag durch schlüssiges Handeln abschließen kann, so kann ein Arbeitsvertrag auch stillschweigend, das heißt durch schlüssiges Handeln, ergänzt werden.Nur muss sich dieses schlüssige Handeln über einen längeren Zeitraum - in der Regel 3 Jahre - erstrecken. Hier spricht man dann von betrieblicher Übung.

Wenn der Arbeitgeber also mindestens 3 Jahre hintereinander ohne jeden Vorbehalt eine Leistung gewährt, dann kann sich daraus für die Zukunft ein Rechtsanspruch auf diese Leistung für den Arbeitnehmer ergeben.

Ein Musterbeispiel für die Entstehung eines Rechtsanspruchs durch betriebliche Übung ist die Weihnachtsgratifikation.

Aber auch Rechtsansprüche auf andere Leistungen können durch betriebliche Übung entstehen: so z. B.
  • Ansprüche auf Treueprämien
  • Zusatzurlaub
  • Urlaubsgeld
  • Ruhegeld
  • Hochzeitsgeschenk
  • usw.
Mit anderen Worten: Die vom Arbeitgeber ohne ausdrückliche Vereinbarung erbrachte Leistung wird Gegenstand des Arbeitsvertrages.


Autor und
©: Martin Zemke (2007)



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