15. Kapitel - Das Zeugnis
Kapitel 15 – Das Zeugnis Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses ( § 630 BGB, § 113 Gewerbeordnung, § 73 HGB, § 8 Berufsbildungsgesetz).
Nach dem Inhalt unterscheidet man einfache und qualifizierte Zeugnisse. Das einfache Zeugnis beschränkt sich auf Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber zur Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses verpflichtet, das auch Angaben über Führung und Leistungen des Arbeitnehmers enthält. Diesbezügliche Angaben des Arbeitgebers müssen wahrheitsgemäß sein. Unrichtige Angaben können den Arbeitgeber sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn dieser dadurch in seinem Fortkommen behindert ist, als auch gegenüber einem späteren Arbeitgeber, wenn dieser dadurch bewusst getäuscht wurde. Das Zeugnis soll wohlwollend sein und es soll die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern. Es darf nur Tatsachen, keine Behauptungen oder gar Vermutungen oder Annahmen enthalten. Subjektive Einstellungen dürfen nicht hinein. Wohlwollend heißt auch, dass Ungünstiges oder Nachteiliges gesagt werden darf. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, schwerwiegende Mängel, die das Arbeitsverhältnis beeinflusst haben, anzugeben. Entsprechen die für den Arbeitnehmer ungünstigen Angaben allerdings nicht der Wahrheit, kann der Arbeitnehmer auf Ausstellung eines richtigen Zeugnisses klagen. Der Arbeitgeber trägt für ein schlechtes Zeugnis, das den Anforderungen am Arbeitsmarkt nicht gewachsen ist, die Beweispflicht.
Das Zeugnis kann nicht erst mit oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, sondern bereits dann, wenn aufgrund fristgerechter Kündigung, Ablauf einer Befristung oder aufgrund eines Aufhebungsvertrages die Beendigung des Arbeitsverhältnisses absehbar ist. Nur dann wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, das Zeugnis bestimmungsgemäß als Bewerbungsunterlage bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu nutzen, für die ihm der Arbeitgeber nach § 628 BGB bezahlte Freistellung zu gewähren hat.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, wenn auch nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es allgemein anerkannt, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht, wenn dafür ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Es kann verlangt werden,
Autor und ©: Martin Zemke (2007)
acara-online Aktualisiert am Donnerstag, 06. August 2009 um 12:02 Geschrieben von: Matthias Diegeler Montag, 25. Mai 2009 um 13:02 |
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