19. Kapitel - Das Mutterschutzgesetz
Kapitel 19 - Das Elternzeitgesetz Das zum 01.01.2001 in Kraft getretene dritte Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungs-geldgesetzes ist bereits durch ein Nachtragsgesetz ergänzt worden. Um klarzustellen, dass die Freistellung nicht der Erholung der Eltern dient, sondern der Erziehung und Betreuung des Kindes, ist der Erziehungsurlaub in Elternzeit umbenannt worden. Das Reformgesetz soll die Elternzeit für Männer attraktiver machen, da in der Vergangenheit nur 1,5 Prozent der Männer gegenüber 98,5 Prozent der Frauen Erziehungsurlaub in Anspruch nahmen.
19.1 Änderungen seit 1.1.2001
Aufhebung der starren Dauer Grundsätzlich besteht Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§ 15 Abs. 2 BErzGG). Von dieser dreijährigen Gesamtdauer kann zukünftig ein Anteil von bis zu zwölf Monaten noch bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Allerdings ist diese Übertragungsmöglichkeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes von der Zustimmung des Arbeitgeber abhängig. Eine Übertragung der Elternzeit für einen Zeitraum nach dem dritten Lebensjahr des Kindes ist also nicht ohne Risiko. Wer diese Lösung wählt, muss sich darüber im klaren sein, dass der Restanspruch bei einem Wechsel des Arbeitgeber verloren gehen kann, denn der neue Arbeitgeber ist an eine Zusage des alten Arbeitgeber nicht gebunden. Gemeinsame Elternzeit für beide Elternteile
Grundlegend neu ist, dass Eltern die Möglichkeit erhalten, gemeinsam Elternzeit nehmen zu können (§ 15 Abs. 3 BErzGG). Durch diese Neuregelung verlängert sich die Dauer der Elternzeit nicht. Es bleibt bei der insgesamt dreijährigen Gesamtdauer für jedes Kind. Eltern haben aber jetzt die freie Wahl, ob Mutter oder Vater allein oder Mutter und Vater gemeinsam das Kind betreuen. Auch bei gleichzeitiger Elternzeit besteht diese für jeden Elternteil (maximal) drei Jahre und nicht etwa nur für eineinhalb Jahre. Im Regelfall endet damit die Elternzeit spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, genauer: Mit Ablauf des Tages, der dem dritten Geburtstag des Kindes vorausgeht. Die Neuregelung bestimmt im übrigen, dass Väter schon während der acht- bzw. zwölfwöchigen Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG Elternzeit nehmen können, so dass sie sich gleich nach der Geburt an der Kinderbetreuung beteiligen können. Diese Zeit wird auf die dreijährige Gesamtdauer angerechnet. Mehr Teilzeit während der Elternzeit
In der Vergangenheit konnten Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub nur bis zu neunzehn Stunden pro Woche in Teilzeitarbeit weiter arbeiten. Mit der Gesetzesänderung werden die Erwerbsmöglichkeiten für jeden Elternteil in der Elternzeit auf dreißig Stunden pro Woche erweitert (§ 15 Abs. 4 BErzGG). Folglich können Eltern in der gemeinsamen Elternzeit bis zu sechzig Wochenstunden (dreißig plus dreißig) arbeiten. Mit der Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit wird sich nicht jeder Arbeitgeber anfreunden können. Dieser Interessenkonflikt soll primär durch gütliche Einigung beider Seiten gelöst werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen Einvernehmen über die Arbeitszeitgestaltung während der Elternzeit herstellen. Innerhalb von vier Wochen sollen beide Parteien über die Einzelheiten Einigung erzielen (§ 15 Abs. 5 BErzGG). Gelingt dies innerhalb der Vierwochenfrist nicht, bleibt im Streitfall nur der Weg zum Arbeitsgericht. Eltern in der Elternzeit haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (§ 15 Abs. 6 BErzGG), wobei allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen (§ 15 Abs. 7 BErzGG):
Die Arbeitszeitreduzierung kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal verlangt werden (§ 15 Abs. 6 BErzGG). Geregelt ist, dass der Arbeitgeber die Reduzierung der Arbeitszeit nur innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung ablehnen kann. Denkbar wäre, dass er die Ablehnung mit dringenden betrieblichen Gründen im Hinblick auf die geplante Dauer oder den vorgesehenen Zeitpunkt begründet. Akzeptiert der Arbeitnehmer die Ablehnung nicht, kann die Arbeitszeitreduzierung eingeklagt werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber gänzlich untätig bleibt oder seine Ablehnung nicht rechtzeitig innerhalb des Vierwochenzeitraumes mitteilt (§ 15 Abs. 7 Satz 3 BErzGG). Rechtsfolge der Fristversäumnis ist also nicht die Fiktion der Zustimmung des Arbeitgebers, sondern allein die Eröffnung des Klagewegs. Der Klageantrag richtet sich auf Erklärung der Zustimmung.Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf weiterhin der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese kann nunmehr nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen seit Zugang des Antrags des Arbeitnehmer auf Zustimmung schriftlich abgelehnt werden.
Rückkehranspruch
Wer sich während der Elternzeit zu einem Wechsel von Vollzeitarbeit auf Teilzeitarbeit entscheidet hat Anspruch nach Beendigung der Elternzeit wieder seine Vollzeittätigkeit aufnehmen zu können. § 15 Abs. 5 BErzGG bestimmt, dass Arbeitnehmer das Recht haben, wieder zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die sie vor Beginn der Elternzeit hatten. Genauso besteht das Recht, während des Elternzeit unverändert die bisherige Teilzeittätigkeit fortsetzen zu können, sofern sie nicht mehr als dreißig Wochenstunden umfasst. Damit wird gesichert, dass der Arbeitgeber nicht eine weitere Arbeitszeitreduzierung oder den gänzlichen Ausstieg aus dem Job verlangen kann. Anmeldefristen
Elternzeit, die sich unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll, ist spätestens sechs Wochen vorher schriftlich bei dem Arbeitgeber anzumelden. Soll die Elternzeit später beginnen, verlängert sich die Frist um weitere zwei Wochen - auf acht Wochen. Eine Verkürzung der Sechs- bzw. Achtwochenfrist ist in dringenden Fällen möglich, z. B. wenn zum Beginn einer Adoptionspflege nicht ausreichend im voraus geplant werden konnte. Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit zukünftig schriftlich verlangen. Mit der Anmeldung der Elternzeit muss mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit verlangt wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG). Damit ist eine gute Planung erforderlich, zumal § 16 Abs. 1 BErzGG die Aufteilung der insgesamt höchstens dreijährigen Elternzeit auf vier Zeitabschnitte beschränkt. Allerdings müssen Eltern nicht von vorn herein die insgesamt mögliche Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes verbindlich festlegen. Während die Schriftform für Arbeitnehmer zwingend vorgeschrieben ist, wurde sie für die Arbeitgeber hinsichtlich der Erteilung der Elternzeit lediglich als Sollvorschrift formuliert. Um möglichst frühzeitig eine verbindliche Zusage von dem Arbeitgeber zu erhalten, sollte die Schriftform auch bei Erteilung der Elternzeit eine Selbstverständlichkeit werden. Vorzeitige Beendigung sowie Verlängerung der Elternzeit Neu geregelt wurde, dass die Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden kann (§ 16 Abs. 2 BErzGG), um Eltern die Möglichkeit zu geben, ihre gemeinsame oder abwechselnde Elternzeit neu zu planen. Eine vorzeitige Beendigung ist auch wegen eines besonderen Härtefalles möglich. Als besondere Härtefälle gelten im Sinne des § 1 Abs. 5 BErzGG
Der Arbeitgeber kann die vorzeitige Beendigung nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit besteht nach wie vor unter der Bedingung, dass aus wichtigem Grund ein ursprünglich vorgesehener Wechsel der Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen den Elternteilen nicht erfolgen kann (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG).
Höhere Einkommensgrenzen beim Erziehungsgeld
Die Bundesregierung will die wirtschaftliche Situation von Familien nach der Geburt des Kindes verbessern. Für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes bleibt es bei 307 Euro Erziehungsgeld im Monat, sofern das Jahreseinkommen von Ehepaaren 51.130 Euro (Alleinerziehende 38.350 Euro) nicht übersteigt. Wer mit dem Nettoeinkommen darüber liegt, erhält kein Erziehungsgeld (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BErzGG). Diese ohnehin hohe Einkommensgrenze, die „Normalverdiener“ nicht erreichen, bleibt unverändert. Drastische Einbrüche gab es in der Vergangenheit für viele Familien beim Erziehungsgeldbezug ab dem siebten Lebensmonat des Kindes. Hier soll mit der Erhöhung der Einkommensgrenzen gegen gesteuert werden. Grundsätzlich beträgt das Erziehungsgeld - genau wie in den ersten Lebensmonaten des Kindes - ab dem siebten Lebensmonat 307 Euro. Allerdings sind niedrigere Einkommens-grenzen festgelegt, die zur Reduzierung des Erziehungsgeldes führen. Im Laufe der Jahre sind immer mehr Familien aus dem vollen Erziehungsgeldbezug herausgefallen. Mit dem Reformgesetz werden die Einkommensgrenzen angehoben, damit wieder mehr Eltern in den Genuss des vollen Erziehungsgeldes von 307 Euro kommen. Ab dem siebten Lebensmonat wird die Einkommensgrenze für Verheiratete auf 16.470 Euro netto angehoben. Für Alleinerziehende erhöht sich die Einkommensgrenze auf 13.498 Euro netto. Für diejenigen, die weitere Kinder haben, erhöhen sich die Einkommensgrenzen um einen sogenannten Kinderzuschlag, dieser beträgt 3.140 Euro. Wer mit seinem Nettoeinkommen über den genannten Einkommensgrenzen liegt, muss nicht auf Erziehungsgeld verzichten, sondern erhält ein vermindertes Erziehungsgeld. Für die Abschläge wird eine sogenannte Minderungsquote zu Grunde gelegt. Das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen mindert das Erziehungsgeld nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 BErzGG.
Budgetangebot
Das neue Bundeserziehungsgeldgesetz enthält ein Budgetangebot, das Eltern ein Wahlrecht hinsichtlich der Höhe des Erziehungsgeldes gewährt: Statt Erziehungsgeld von 307 Euro bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch zu nehmen, können sie ein höheres Erziehungsgeld von monatlich 460 Euro bis zum ersten Geburtstag des Kindes beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG). Eltern haben also die Möglichkeit, zwischen Erziehungsgeld in Höhe von 460 Euro für ein Jahr oder 307 Euro für zwei Jahre zu wählen. Das höher budgetierte - dafür aber nur für einen kürzeren Zeitraum gewährte - Erziehungsgeld von 460 Euro ist vor allem für Eltern interessant, die eine kurze Elternzeit planen. Das Budget kann allerdings nachträglich entfallen. Diese Situation tritt ein, wenn Eltern nur in den ersten sechs Monaten Erziehungsgeld beziehen und dann wegen Überschreiten der Einkommensgrenzen aus dem Erziehungsgeldbezug herausfallen. In dem Fall ist die Differenz zwischen 307 Euro und 460 Euro Erziehungsgeld zurückzuzahlen – also insgesamt 920 Euro. Mit dieser Rückerstattungspflicht soll eine Privilegierung höherer Einkommensschichten verhindert werden. 19.2 Gemeinsame Vorschriften von Erziehungsurlaub und Elternzeit Erholungsurlaub
Schwangere und Frauen nach der Entbindung dürfen bei ihren Ansprüchen auf Urlaub grundsätzlich keine Nachteile erleiden. Fehlzeiten während des Beschäftigungsverbotes vor und nach der Geburt lassen den Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich unberührt. Auch während der Zeit der Beschäftigungsverbote und der Schutzfristen entstehen Urlaubsansprüche und dürfen nicht mit Zeiten der Freistellung von der Arbeit verrechnet werden. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt natürlich nicht, wenn in der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird. Allerdings kann sich der veränderte Umfang der Arbeitspflicht bei Teilzeitarbeit entsprechend der allgemeinen Grundsätze auf die Höhe des Urlaubsanspruchs auswirken. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BErzGG). Nach dieser Bestimmung wird aber nur der Urlaub auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen, der wegen der Elternzeit nicht genommen wurde. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es nach Ende der Elternzeit nicht fortgesetzt, so ist der noch nicht gewährte Urlaub abzugelten. Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihm zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen. Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Zulässigkeitserklärung setzt außergewöhnliche Umstände voraus, die ein Zurücktreten der an sich vorrangigen Arbeitnehmerinteressen rechtfertigen. Als Ausnahmefälle gelten beispielsweise die Stillegung des gesamten Betriebes oder vorsätzliche grobe Pflichtverletzungen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Betriebsübergang
Der arbeitsrechtliche Status des Arbeitnehmers in der Elternzeit ändert sich nicht. Er darf also z.B. weiterhin nicht gekündigt werden und muss am ersten Tag nach Ablauf der Elternzeit grundsätzlich seine Arbeit auch unaufgefordert anbieten. Hinweis In der Elternzeit sollte der Kontakt zum Arbeitgeber aufrechterhalten bleiben. Autor und ©: Martin Zemke (2007)
acara-online Aktualisiert am Donnerstag, 06. August 2009 um 12:04 Geschrieben von: Matthias Diegeler Montag, 25. Mai 2009 um 13:14 |
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