20. Kapitel - Wiedereinstieg in den Beruf![]() Kapitel 20 – Wiedereinstieg in den Beruf
Leistungen die Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer Zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung erbringt die Bundesagentur für Arbeit Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie sollen dazu beitragen, die Aufnahme einer Arbeit oder die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses zu ermöglichen, um Arbeitslosigkeit zu beseitigen, drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder offene Stellen zu besetzen. Arbeitsuchende, die beim der Bundesagentur für Arbeit gemeldet und arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, kann die Bundesagentur für Arbeit durch unterstützende Leistungen zur Beratung und Vermittlung fördern. Voraussetzung für jedwede Förderung ist daher die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit. Frauen oder Männer, die einen Wiedereinstieg ins Berufsleben planen, sollten sich arbeitslos oder arbeitssuchend melden. Auch wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II haben, ist die Arbeitslosmeldung die entscheidende Grundlage für Finanzierungen einer Fortbildung oder Umschulung durch die Bundesagentur für Arbeit, für finanzielle Hilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung und natürlich auch für die Vermittlung einer Arbeitsstelle.
Zeiten, in denen Sie arbeitslos sind, werden bei der Rentenversicherung angerechnet (manchmal wirken sich jedoch die Kinderberücksichtigungszeiten günstiger aus). Arbeitslos können Sie sich nur persönlich melden, bitte nehmen Sie ihren Personalausweis mit.
Arbeitslos sind Sie, wenn Sie vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich dauernde Beschäftigung suchen. Beschäftigungssuchend ist nur, wer eine versicherungspflichtige, wenigstens 15 Wochen-stunden umfassende Beschäftigung sucht und dabei alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung steht. Verfügbar ist, wer arbeitsfähig und entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit arbeitsbereit ist (§ 119 Abs. 2 SGB III). Der Arbeitslose muss einem Vermittlungsangebot der Bundesagentur für Arbeit zeit- und ortsnah folgen können, d.h. dass der Arbeitslose in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit persönlich zur Kenntnis zu nehmen, die Bundesagentur für Arbeit aufzusuchen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen.
Als unterstützende Leistungen können Zuschüsse zu Bewerbungskosten, Zuschüsse zu Reisekosten oder Mobilitätshilfen gewährt werden. Die Mobilitätshilfen umfassen: Fahrtkostenbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Übergangsbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung sowie auf Mobilitätshilfen besteht nicht. Sie dürfen nur erbracht werden, soweit der Arbeitsuchende die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann. Tipp:
Aufgrund der Bestimmungen des SGB III (§§ 29, 30) haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf umfassende Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit. Trainingsmaßnahmen: Um die Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen zu verbessern, sieht das dritte Buch Sozialgesetzbuch neben den klassischen Instrumenten der beruflichen Weiterbildung und der Lohnkostenzuschüsse sogenannte Trainingsmaßnahmen vor. Arbeitslose können auf Vorschlag oder mit Einwilligung der Bundesagentur für Arbeit an Trainingsmaßnahmen teilnehmen. Die Maßnahmen müssen geeignet und angemessen sein, um die Eingliederungsaussichten der Arbeitslosen zu verbessern. Die Förderung erfolgt, indem während der Teilnahme das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe weiter gezahlt wird. Auch Maßnahmekosten können übernommen werden. Dazu gehören ggf. entstehende Lehrgangskosten, Fahrtkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Ort der Trainingsmaßnahme sowie Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder. Gefördert werden sollen Trainingsmaßnahmen, die die Eignung des Arbeitslosen für die berufliche Tätigkeit oder eine Maßnahme der beruflichen Aus- oder Weiterbildung feststellen, die Selbstsuche des Arbeitslosen sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen prüfen oder dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu verbessern. Die Förderung kann insgesamt bis zu zwölf Wochen dauern. Arbeitnehmerhilfe
Mit der Arbeitnehmerhilfe soll die Aufnahme von kurzfristigen Beschäftigungen, insbesondere durch Saisonbeschäftigungen von Arbeitslosenhilfebeziehern, gefördert werden. Arbeitnehmer, die unmittelbar zuvor Arbeitslosenhilfe bezogen haben, kann für die Zeit einer auf längstens drei Monate befristeten Beschäftigung, die versicherungspflichtig sein und mindestens 15 Stunden in der Woche umfassen muss, ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gezahlt werden (Arbeitnehmerhilfe). Leistungen an Arbeitgeber
Eingliederungszuschüsse Zur beruflichen Eingliederung von Arbeitnehmern, die ohne zusätzliche finanzielle Hilfe nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, kann die Bundesagentur für Arbeit Zuschüsse an den Arbeitgeber zahlen. Bei der Einarbeitung von Berufsrückkehrern besteht, wenn der Zuschuss erforderlich ist, ein Rechtsanspruch auf diese Leistung. In diesen Fällen ist auch die Förderung der Eingliederung bei dem früheren Arbeitgeber möglich, wenn das Ausscheiden aus deren Beschäftigung mindestens vier Jahre zurückliegt. Höhe und Dauer der Förderungen hängen davon ab, inwieweit die Eingliederung auf Hindernisse stößt, wie hoch die auszugleichende Minderleistung oder der Arbeitsaufwand ist. Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose
Mit gezielten Hilfen zur beruflichen Eingliederung will die Bundesregierung auch bei Langzeitarbeitslosen die Chancen verbessern, eine neue Beschäftigung zu erhalten. Im Rahmen der Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose stellt sie aus Bundesmitteln Lohnkostenzuschüsse zur Förderung unbefristeter Einstellungen Langzeitarbeitsloser bereit. Hilfen bzw. weitere Förderprogramme können Sie direkt bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit erfragen. Autor und ©: Martin Zemke (2007)
acara-online
Aktualisiert am Donnerstag, 06. August 2009 um 12:05 Geschrieben von: Matthias Diegeler Montag, 25. Mai 2009 um 13:20 |
Aktuell |














