Login

Benutzername

Passwort

Angemeldet bleiben

Suchen

Newsletter



anmelden.png

23. Kapitel - Der Bildungsurlaub

PDFDruckenE-Mail      


acara-logo_klein.jpg

Kapitel 23 – Der Bildungsurlaub

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere arbeitnehmerähnliche Personen sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.

Zweck ist die politische und berufliche Weiterbildung oder Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamts durch staatlich anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, für die zur Berufsausbildung Beschäftigten jedoch ausschließlich politische Bildung.

Die Dauer beträgt jährlich fünf Arbeitstage bei regelmäßiger Arbeit, an mehr als fünf Tagen in der Woche sechs Arbeitstage.

Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, sobald im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebs an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen teilgenommen haben. Dies gilt nicht für die zur Berufsausbildung Beschäftigten.

Der Anspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Verschiebungsgründe sind dringende betriebliche Erfordernisse, jedoch nicht bei zur Berufsausbildung Beschäftigten.

Wird die Freistellung verweigert, so ist dies dem Beschäftigten innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub schriftlich unter Angabe von Gründen zu eröffnen. Erfolgte die Ablehnung der Freistellung nicht formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt. Dies gilt aber nicht, wenn der Mitteilung nicht folgende Unterlagen beigefügt sind: eine Anmeldebestätigung, der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben.

Nach Beendigung der Bildungsveranstaltung ist der Beschäftigungsstelle eine Teilnahmebestätigung vorzulegen.

Die Mitteilung an den Arbeitgeber soll so früh wie möglich, mindestens aber sechs Wochen vor Beginn des Bildungsurlaubs erfolgen.

Politische Bildung soll das Verständnis des Beschäftigten für gesellschaftspolitische Zusammenhänge verbessern und die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Beruf fördern. Das Bundesarbeitsgericht vertritt einen weiten Politikbegriff, der nicht auf den Inhalt der Gemeinschafts- und Staatsbürgerkunde beschränkt ist. Es hat eindeutig klargestellt, dass Lerninhalte der politischen Bildung keinen Bezug zu dem ausgeübten Beruf der Teilnehmerinnen haben müssen.

Berufliche Weiterbildung soll Beschäftigten ermöglichen, die berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern und zugleich die Kenntnisse gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit der eigene Standort in Betrieb und Gesellschaft erkannt werden kann.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Dieser steht also nicht im Ermessen der Arbeitgeberseite. Die Gewährung darf nicht vom Verhalten oder von bestimmten Leistungen des Anspruchsberechtigten abhängig gemacht werden.

Es besteht Wahlfreiheit in der Entscheidung für einen bestimmten Träger und für eine bestimmte Veranstaltung. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass die freie Auswahl unter den anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen nicht behindert werden darf.

Voraussetzung ist zunächst, dass die Bildungsveranstaltung anerkannt ist.

Nach Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes bedeutet die Anerkennung allerdings nicht, dass der Arbeitgeber die Geeignetheit der Veranstaltung nicht mehr in Frage stellen darf. Im Streitfall müssen die Parteien nunmehr vor den zuständigen Gerichten für Arbeitssachen klären lassen, ob eine anerkannte Bildungsurlaubsveranstaltung den im länderbezogenen Bildungsurlaubsgesetz genannten Grundsätzen der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung genügt. Dabei hat der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Bildungsurlaub. Im Ergebnis bedeutet dies auch, dass der Arbeitnehmer im Streitfall verpflichtet ist, den Gerichten für Arbeitssachen den Inhalt der Bildungsveranstaltung vorzutragen.

Bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Freistellung sollten die Anspruchsberechtigten nicht gleich resignieren, sondern auf der Wahrung ihres gesetzlichen Anspruchs bestehen.

Es wird jedoch dringend empfohlen, mit dem Arbeitgeber eine vorläufige einvernehmliche Regelung zu suchen. Dies würde es dem Arbeitnehmer ermöglichen, an einer anerkannten Bildungsmaßnahme teilzunehmen, wobei die Frage der Entgeltfortzahlung später gerichtlich und nicht nur vorläufig abgeklärt wird.

Autor und ©: Martin Zemke (2007)
acara-online



Reddit! Del.icio.us! Mixx! Free and Open Source Software News Google! Live! Facebook! StumbleUpon! Yahoo! Free Joomla PHP extensions, software, information and tutorials.


Aktuell

NEWS NEWS NEWS NEWS -


Das acara-online Team wünscht

allen Usern einen

schönen Sommeranfang!


Das Redaktionsbüro ist vom

02. August - 09. August

nicht besetzt.

E-Mails werden erst danach beantwortet.


Die Redaktion