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24. Kapitel - Altersteilzeit

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Kapitel 24 – Altersteilzeit

Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand wurden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer neue Rahmenbedingungen für Vereinbarungen zur Altersteilzeitarbeit geschaffen. Das Arbeitsamt fördert die Teilzeitarbeit von Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte vermindern.

Wie die Arbeitszeit verteilt wird, bleibt den Vertragspartnern überlassen. Der Arbeitnehmer kann täglich mit verminderter Stundenzahl oder an bestimmten Tagen der Woche oder im wöchentlichen oder im monatlichen Wechsel arbeiten. Bedingung ist lediglich, dass über den Gesamtzeitraum von bis zu drei Jahren die Arbeitszeit im Durchschnitt halbiert wird. Dieser Zeitraum kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, wenn dies durch Tarifvertrag zugelassen ist. Die Altersteilzeitvereinbarung muss mindestens bis zum Rentenalter reichen.

Stockt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Teilzeitarbeitsentgelt um 20 Prozent auf und entrichtet er Beiträge zur Rentenversicherung auf der Basis von 90 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts, so erstattet das Arbeitsamt dem Arbeitgeber diese Leistungen. Bisheriges Arbeitsentgelt ist dabei das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung auf der Basis ihrer bisherigen Arbeitszeit erhalten würde. Zahlt der Arbeitgeber höhere als die genannten Beiträge, so erstattet das Arbeitsamt diese Mindestleistungen. Der Aufstockungsbetrag in Höhe von (mindestens) 20 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts ist steuer- und sozialabgabenfrei. Dadurch erhält der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer in der Regel monatlich mindestens 70 Prozent des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht vermindert hätte. Soweit in unteren Lohngruppen diese 70 Prozent nicht erreicht werden, ist der Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber zahlen muss und der vom Arbeitsamt erstattet wird, entsprechend höher.

Voraussetzung für die Erstattung durch das Arbeitsamt ist, dass der infolge der Altersteilzeit frei werdende Arbeitsplatz durch die Einstellung eines Arbeitslosen oder die Übernahme eines Ausgebildeten wieder besetzt wird.

In Kleinunternehmen mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern wird die Altersteilzeit auch dann gefördert, wenn aus Anlass der Altersteilzeit ein Auszubildender eingestellt wird. Die Leistungen durch das Arbeitsamt werden für bis zu sechs Jahre gewährt, und zwar längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung.

Förderleistungen erbringt das Arbeitsamt für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit spätestens vor dem 01. Januar 2010 vermindern. Die Altersteilzeitarbeit ist auch Grundlage für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der neuen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

Autor und ©: Martin Zemke (2007)
acara-online



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